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Internes Reglement


Datum der letzten Änderung:
19.01.2005
Verifiziert und für gültig erklärt durch die Generalversammlung am:
25.01.2005

  1. Dokumentbeschreibung
  2. Gültigkeit und Anpassung des Reglements
  3. Die Rechten und Pflichten der Mitglieder
  4. Aufnahme sowie Ausschluss aus dem Verein
  5. Kommissionen und Ämter im Verein
  6. Gesundheitsversorgung der Blindenführhunde
  7. Altersversorgung der Blindenführhunde
  8. Kasse für Alters und Gesundheitsversorgung
  9. Offizielle Vertreter des A.M.C.G.A.L.
  10. Die Kassenrevisoren
  11. Finanzierung des Vereins
  12. Spenden
  13. Kandidaturen, Vorschläge und Anträge
  14. Verschiedenes

1) Dokumentbeschreibung

Der Verein der A.M.C.G.A.L. erhält durch seine Statuten seinen rechtlichen und thematischen Rahmen. Die Statuten legen fest:

  1. den Namen des Vereines,
  2. die verschiedenen Typen von Mitgliedern,
  3. die allgemeinen Ziele, die der Verein verfolgt,
  4. die Regeln zur Handhabung der Finanzen,
  5. die Verantwortungsbereiche und Funktionen innerhalb des Vereins und
  6. die Prozeduren, um die Statuten zu modifizieren bzw. außer Kraft zu setzen.

Die Statuten können nur beim dringenden Bedarf und unter strengen rechtlichen Auflagen modifiziert werden. Jede Modifikation ist mit Kosten verbunden und erfordert eine Neu-Publikation im Memorial C. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass von Fall zu Fall eine Anpassung der Vereinsregeln erforderlich ist, um auf aktuelle Ereignisse reagieren zu können.

Diese Anpassungen werden in diesem Dokument, dem "Internen Reglement", festgehalten. Das Reglement ist als Ergänzung zu den Statuten zu verstehen. Das Reglement darf niemals den Statuten widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die übergeordneten Statuten.

Die Statuten des Vereins sind im Memorial C. no 591 am 31. Juli 2001 veröffentlicht worden. Der Verein ist in der Stadt Luxemburg unter der Nummer 6a/22/2001 registriert.

2) Gültigkeit und Anpassung des Reglements

  1. Das Reglement wird Initial durch eine einfache Mehrheit der Stimmen aller anwesenden aktiven Mitglieder bei einer Generalversammlung in Kraft gesetzt.
  2. Das Reglement kann durch die einfache Mehrheit der Stimmen während einer Vorstandssitzung modifiziert werden. Dabei müssen mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sein.
  3. Ein neu angenommenes Reglement erklärt automatisch alle vorherigen Reglemente in ihrer Gesamtheit für ungültig.

3) Die Rechten und Pflichten der Mitglieder

I. Alle Vereinsmitglieder haben die Pflicht:

  1. die Statuten und Reglemente zu befolgen,
  2. den Anweisungen des Vorstandes Folge zu leisten,
  3. den jährlichen Vereinsbeitrag bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

II. Ein Mitglied hat das Recht:

  1. wenn es durch oder mit seinem Blindenführhund in derartige Schwierigkeiten kommt, dass es einen Beistand braucht, den AMCGAL-Verein um Beistand zu fragen
  2. in Streitfällen von Mitgliedern des Vereins untereinander den Vorstand um Vermittlung zu bitten.
  3. die vom Vorstand getroffene Entschlüsse bei einer ordentlichen Generalversammlung anzufechten.

4) Aufnahme sowie Ausschluss aus dem Verein

  1. Die Zahl der Mitglieder ist nach oben unbegrenzt. Jede Person kann als inaktives Mitglied nach Bezahlung der Mitgliedskarte in den Verein aufgenommen werden.
  2. Über einen provisorischen Ausschluss bis zur nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung entscheidet der Vorstand in geheimer Wahl. Diese Entscheidung kann nur mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen werden. Dabei muss mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sein.
  3. Dem Beschuldigten muss in der gleichen Vorstandsversammlung, in der über einen provisorischen Ausschluss entschieden wird, die Gelegenheit geboten werden, seine Verteidigungsgründe geltend zu machen.
  4. Jeder Ausschluss muss in der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ratifiziert werden.
  5. Das "Ausgetretene" und das "Ausgeschlossene Mitglied" hat keinerlei Anspruch auf irgendein Vermögensanteil des Vereins.

5) Kommissionen und Ämter im Verein

Um ein reibungsloses Funktionieren verschiedener Aktivitäten des Vereins zu garantieren, können bei Bedarf verschiedene Kommissionen eingesetzt werden.

  1. Ein Organisationskomitee bei allen offiziellen Organisationen des Vereins.
  2. Eine Gesundheits- Kommission, die über Anträge, die die Gesundheitsführsorge der BFH betreffen, befindet.
  3. Eine Statutenkommission, welche bei eventuell neu benötigten Reglementen oder Statuten, die Vorarbeit zu diesen neuen Bestimmungen leistet.
  4. Alle eventuell eingesetzten Ämter und Kommissionen arbeiten autonom.
  5. Der Vorstand ernennt mit einfacher Stimmenmehrheit die Mitglieder dieser Kommissionen.
  6. Im Bedarfsfall können auch Fachleute in Kommissionen aufgenommen werden, die nicht aktive Mitglieder des Vereines sind, z. B. Führhundtrainer.
  7. Alle Vorstands- und Kommissionsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

6) Gesundheitsversorgung der Blindenführhunde

  1. In der Regel obliegt die Gesundheitsführsorge dem Blindenführhundmeister. Er ist verantwortlich für den einwandfreien Allgemeinzustand seines BFH, für eine optimale Ernährung und genügend Bewegung. Die regelmäßigen ärztlichen Kontrollen, Impfungen und kleinere Behandlungen sind zu Lasten des Blindenführhundhalters.
  2. Benötigt ein Blindenführhund eine außerordentliche, kostspielige, medizinische Betreuung, so kann ein Antrag auf Kostenübernahme durch den A.M.C.G.A.L. gestellt werden. Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz in Luxemburg haben.
  3. Der Antrag ist (wenn möglich) vor der Behandlung durch den Führhundhalter bei der Gesundheitskommission des Vereins einzureichen. Die Gesundheits- Kommission entscheidet unter Berücksichtigung von ethischen Werten über eine Prozentuale Beteiligung des Vereins an den Veterinär- und den Tierklinikkosten. Die Gesundheitskommission hat das Recht, bei Bedarf zusätzliche Unterlagen als Entscheidungsgrundlage einzufordern.

7) Altersversorgung der Blindenführhunde

  1. In der Regel übernimmt der Blindenführhundmeister die Altersversorgung seines Blindenführhundes.
  2. Ist es dem Blindenführhundmeister nicht möglich, neben seinem aktiven BFH einen zweiten nicht mehr aktiven BFH zu halten, so bemüht sich der AMCGAL um die Unterbringung dieses nicht mehr aktiven BFH, wobei die Familie sowie der engere Bekanntenkreis des Blindenführhundmeisters vorzüglich berücksichtigt werden.
  3. Auch für die nicht mehr aktiven BFH kann im Rahmen der Altersversorgung ein Antrag auf Kostenübernahme bei medizinischen Behandlungen gestellt werden. (siehe Punkt 6).

8) Kasse für Alters- und Gesundheitsversorgung

  1. Ein auf der BCEE eingerichtetes Sparbuch, auf dem ein Richtbetrag von
  2. 5000 EUR zur Verfügung stehen sollte, steht in medizinischen Notfällen für den BFH bereit.
  3. Der Zahlungsvorgang erfolgt nach vorheriger Genehmigung der Gesundheits-Kommission durch den Kassierer.

9) Offizielle Vertreter des A.M.C.G.A.L.

  1. Alle von den Aktiven - wie von den Inaktiven - Mitgliedern getätigten Missionen für den A.M.C.G.A.L. unterliegen der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.
  2. Bei Verstößen gegen die Statuten oder Reglemente des A.M.C.G.A.L. kann der Vorstand dem Mitglied weitere Aktivitäten untersagen.

10) Kassenrevisoren

  1. In der Generalversammlung werden jeweils zwei Kassenrevisoren gewählt.
  2. Die Kassenrevisoren dürfen nicht untereinander bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein und dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  3. Die Kassenrevisoren dürfen nicht mit dem Kassenwart bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein.

11) Finanzierung des Vereins

  1. Die Finanzierung des Vereins wird durch den Verkauf von aktiven und inaktiven Mitglieds Karten gesichert.
  2. Im Laufe des Geschäftsjahres können durch den Verkauf diverser Artikel Gelder eingenommen werden.
  3. Diese Einnahmen dienen der Finanzierung der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.

12) Spenden

  1. Weder die aktiven noch die inaktiven Mitglieder des A.M.C.G.A.L. sammeln Spenden, indem sie Hausieren oder ohne Genehmigung des Vorstandes auf öffentlichen Strassen oder Plätzen Leute ansprechen und zum Spenden auffordern.
  2. Die Ausbildung und Finanzierung der Blindenführhunde erfolgt durch die Spenden von Vereinen, Organisationen, Firmen und Privatpersonen, welche von uns gemäss Art. 4 a der Statuten weitergeleitet werden.
  3. Ein speziell dafür eingerichteter Fond dient der Gesundheitsversorgung der Blindenführhunde gemäss der art. 6-8 des Internen Reglements. Dieser Fond wird von Spenden gespeist.
  4. Ein Verstoß gegen diesen Art 12. kann den sofortigen Ausschluss aus dem Verein zur Folge haben.

13) Verschiedenes

  1. Der Verein lehnt sämtliche Verantwortung für Unfälle ab, welche vor, während oder nach Veranstaltungen oder Versammlungen vorkommen können.
  2. Jeder Kauf oder Verkauf von Gütern im Zusammenhang mit dem Namen des Vereins bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann zeitlich begrenzt sein.

14) Kandidaturen, Vorschläge und Anträge anlässlich der Generalversammlung

  1. Kandidaturen, Vorschläge und Anträge anlässlich der ordentlichen Generalversammlung müssen wenigstens 14 Tage vor der Generalversammlung per Einschreiben an den Sekretär oder an den Präsidenten des Vereins gesendet werden.

 

 

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