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Juli 2007

Die unbekannte Ausnahmeregelung:

Blindenführhunde in Restaurants

Im Lebensmittelhandel wie auch in Restaurants ist der Zutritt mit Haustieren durch das Luxemburger Gesetz untersagt. Im Einzelfall mag man schon den einen oder anderen Gast mit seinem kleinen Liebling in Restaurants gesehen haben, aber das wurde dann wohlwollend vom Betreiber und den anderen Gästen übersehen.

Prinzipiell gilt jedoch ein generelles Verbot von Hunden, Katzen und anderen Haustieren in Restaurants. Die Grundlage dieses Gesetzes bilden die entsprechenden Hygienebestimmungen. Dieses Interesse steht jedoch im Gegensatz zu den Interessen blinder oder stark sehbehinderter Kunden, die einen Blindenführhund als Hilfe zur Verbesserung Ihrer Mobilität verwenden. Für diesen Fall stellt der Luxemburger Gesetzgeber eine entsprechende Ausnahmeregelung zur Verfügung. Der Hund wird in diesem Fall nicht als Haustier, sondern als medizinisches Hilfsmittel interpretiert.

Foto: Josiane mit Führhund Urak im Restaurant Ci bboi

Leider ist diese Regelung nicht allen bekannt. Deshalb kommt es oft zwischen Restaurantbetreibern und blinden bzw. sehbehinderten Kunden zu Missverständnissen. In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass diese Kunden unberechtigter Weise sogar des Restaurants verwiesen wurden.

Deshalb entwickelte der Verein der „Amis et maîtres de chiens guides d’aveugles au Luxembourg a.s.b.l.” eine Idee, um diese Ausnahmeregelung bekannter zu machen. Sie entwarfen einen einfachen Aufkleber, der im Zugangsbereich von Lebensmittelläden und Restaurants angebracht werden kann. Der Aufkleber besteht aus zwei Teilen: der erste Teil zeigt das bekannte rote Verbotsschild, das den Zugang von Hunden untersagt. Der zweite Teil zeigt in einem blauen Gebotsschild die Silhouette eines Blindenführhundes. Der Aufkleber soll es jedem ermöglichen, den Sachverhalt auf den ersten Blick zu erfassen.

Damit soll nicht nur ein Verständnis für die Ausnahmeregelung bei Restaurantbetreibern, sondern auch ihren Gästen geschaffen werden. Der Aufkleber zeigt nicht nur, dass der Betreiber in Kenntnis der entsprechenden Regelung ist, sondern zeigt auch, dass blinde und sehbehinderte Kunden hier willkommen sind.

Der Aufkleber kann gratis unter folgender Adresse angefordert werden: Amis et Maîtres de Chiens Guides d’Aveugles au Luxembourg asbl b.p. 2420, L-1024 Luxembourg oder einfach per Email an: secretariat@chienguide.org

Grafik: der Aufkleber

Referenzen:

  • Règlement grand-ducal du 4 juillet 1988 fi xant les conditions d’hygiène et de salubrité dans le secteur de l’alimentation collective.
  • Règlement grand-ducal du 4 juillet 1988 relatif à l’hygiène dans le commerce des denrées alimentaires.
  • Règlement grand-ducal du 11 mars 1997 portant modifi cation du règlement grand-ducal du 4 juillet 1988 fi xant les conditions d’hygiène et de salubrité dans le secteur de l’alimentation collective.
  • Règlement grand-ducal du 11 mars 1997 portant modifi cation du règlement grand-ducal du 4 juillet 1988 relatif à l’hygiène dans le commerce des denrées alimentaires.

Mehr Informationen ...



Die Amis et maîtres de chiens guides d’aveugles au Luxembourg

Das Ziel der „AMCGAL” ist es, Blinde und Sehbehinderte, die einen Blindenführhund als Hilfsmittel zur autonomen Bewegung gewählt haben, so gut wie möglich zu unterstützen. Dabei befassen sich die ehrenamtlichen Mitglieder mit allen Aspekten rund um das Thema: der korrekten Beratung, der Beschaffung und der Hilfe bei all den Problemen, die während dem täglichen Leben mit Blindenführhund auftreten.

Mehr Informationen unter: www.chienguide.org

Der Artikel "Die unbekannte Ausnahmeregelung: Blindenführhunde in Restaurants" zum Download im PDF Format.

horesca_juin07_page8.pdf (63.31 KB)
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Chiens Guides d'Aveugles au Luxembourg   -   www.chienguide.org